zwei Frauen sitzen in einem Wartezimmer und unterhalten sich.

Psychiatrische
Pflege /

Leistungen nach SGB V /

Häusliche Psychiatrische Krankenpflege /

Die häusliche psychiatrische Krankenpflege ist nur verordnungsfähig bei den Diagnosen aus den Bereichen Demenz, Psychose, Depression sowie Panik- und Angststörungen,

wenn

  • die psychische Erkrankung mit erheblichen Fähigkeitsstörungen einhergeht, so dass der Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt werden kann,
  • das Krankheitsbild durch Medikamentengabe allein nicht ausreichend therapiert werden kann,
  • zu erwarten ist, dass die Fähigkeitsstörungen innerhalb des Verordnungszeitraums von 4 Monaten positiv beeinflusst werden können.
     

Unter Fähigkeitsstörungen sind zu verstehen

  • Störungen des Antriebs, der Ausdauer, der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung.
  • Einschränkung des planenden Denkens oder des Realitätsbezugs.
  • Einbußen bei der Kontaktfähigkeit, den kognitiven Fähigkeiten (bspw. Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendes Denken), dem Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik, dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen.

Die häusliche psychiatrische Pflege beinhaltet Wahrnehmung und Beobachtung, Kommunikation, Pflegeplanung und Pflegedokumentation, die erforderliche Information der am Pflegeprozess beteiligten sowie die Anleitung der Angehörigen des Versicherten im Umgang mit dessen Erkrankung.


Sie umfasst

  • das Erarbeiten der Pflegeakzeptanz,
  • das Durchführen von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen
  • und das Entwickeln kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen.

Wie erhält ein:e Klient:in diese Leistungen?

Die häusliche psychiatrische Krankenpflege ist nur von einem niedergelassenen Facharzt der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie bzw. Nervenheilkunde verordnungsfähig. Hier gilt es, zu dem normalen Formular zur häuslichen Krankenpflege das Zusatzformular Häuslich Psychiatrische Krankenpflege auszufüllen. In diesem muss explizit auf die aus der verordnungsfähigen Diagnose hervor gehenden Fähigkeitsstörung eingegangen werden.

Behandlungspflege /

Hierunter fallen

  • das Bereitstellen und Verabreichen beziehungsweise die Kontrolle der Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente
  • Unterstützung und Anleitung der Klient:innen beim Herrichten der Wochendosette
  • Hilfe und Unterstützung bei der Lagerhaltung sowie "Nachschub" besorgen

Außerdem gehören zur Behandlungspflege Tätigkeiten wie die Versorgung von Wunden, die Insulingabe, das An-/Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, das Verabreichen subcutaner sowie intramuskulärer Spritzen und vieles mehr.

Zwischen der AOK Baden-Württemberg und den psychiatrischen Fachpflegediensten gibt es eine Erweiterung zum Versorgungsvertrag, nach der psychisch erkrankte Menschen einen erhöhten Regelsatz für den Bereich der Medikamentengabe bekommen können (bei "erheblich eingeschränkter Kooperationsfähigkeit").

Wie erhält ein:e Klient:in diese Leistungen?

Bei (fraglich) unzuverlässiger Medikamenten-Einnahme bzw. wenn der Klient mit seinen Medikamenten überfordert ist, kann die Behandlungspflege zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Therapie von jedem Haus- oder Facharzt verordnet werden (nach Diagnosesicherung). Hier wird keine Begutachtung benötigt.


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